AKTUELL

Kündigung des Arbeitgebers: Klagfrist beachten!
Das Jahresende und damit ein klassischer Kündigungstermin rücken immer näher.
Die besinnliche Zeit des Weihnachtsfestes und der Jahreswechsel wird häufig durch eine erwartete oder – schlimmer noch – durch eine überraschende Kündigung vom Arbeitgeber belastet. In dieser Situation ist es besonders wichtig, richtig zu reagieren.
Mit dem Zugang, also dem Erhalt der Kündigung, beginnt die Klagfrist zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man sich in Urlaub befindet und die Kündigung in den Briefkasten geworfen wurde. Die Frist beträgt nur drei Wochen. Will man also geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bzw. versuchen, in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung auszuhandeln, dann ist Eile geboten.
Die gleiche Frist gilt auch im Fall einer Änderungskündigung, wenn festgestellt werden soll, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Da viele Kündigungen Fehler aufweisen, z.B. eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, und der Laie solche Mängel nicht immer ohne weiteres erkennen kann, ist dringend dazu zu raten sich rechtlich beraten zu lassen. Sei es durch einen Rechtsanwalt, sei es durch eine Gewerkschaft.
AGG: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.“
Unter diesem Leitsatz teilt die taz vom 05.07.07 mit, dass die Arbeitnehmerinnen der Süderelbe Logistik GmbH vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Teilsieg errungen haben. Die Klägerinnen wurden zuvor nach einem schlechter dotierten Tarifvertrag bezahlt, als Männer, die die gleiche gewerbliche Arbeit ausführten. Hiergegen waren die Klägerinnen zu Felde gezogen und der Betriebsrat hatte geklagt. Im Gütetermin wurde zunächst ein Teilvergleich geschlossen. Bei weiteren von diesem Teilvergleich noch nicht erfassten Fällen muss der Arbeitgeber nun die Gründe für die nicht-tarifliche Bezahlung gegenüber dem Gericht darlegen. Wie die taz mitteilt, gab der Richter der Beklagten den „ganz dringenden Rat“ sich seine Begründung gut zu überlegen.
Wir werden über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.
Kündigungen können wegen Verstoß gegen das AGG wegen des Alters unwirksam sein

Gesetzesänderung im Wohnungs-Eigentums-Recht
Erste Änderungen des Allg. Gleichbehandlungsgesetzes AGG
Das Antidiskriminierungsgesetz - Ein Pulverfass

Amtsgericht Heidelberg stärkt Ebay-Kundenschutz

Ausstieg aus der BfA-Rente - Privatvorsorge auch für angestellte Angehörige
medizin für manager Rhein-Neckar 2005/06 Nr. 1/05

Teilzeit - Neue Perspektiven und Modelle
Business and Law - Das Anwalts- und Wirtschaftsmagazin Nr. 01/05

www.rhj-law.de